Aktuell werden in den Medien Ansichten vertreten, wonach wegen Covid 19 Geschäftsraummieten nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt werden müssten. Wir halten diese Rechtsansicht für nicht belastbar, weil die dazu gerne zitierte Bestimmung des § 1104 ABGB die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes, nicht aber den schlechten Geschäftsgang des Mieters zum Gegenstand hat. Insofern richtig, wenngleich aber inkonsequent, wird gleichzeitig empfohlen, die Miete „unter Vorbehalt“ zu bezahlen, was für liquiditätsschwache Unternehmen außer einer Rechtsunsicherheit in der Situation überhaupt keinen Vorteil bietet. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass bei tatsächlich nicht bezahlter Miete qualifiziert gemahnt und das sonst vielleicht geschützte Mietverhältnis aufgelöst wird.
EMPFEHLUNG: Vereinbaren Sie mit dem Vermieter eine dokumentierte/schriftliche Stundung der Miete oder eine (vorübergehende) Herabsetzung des Mietzinses. Eine solche verbindliche Regelung darf dann auch bei der Unternehmensplanung berücksichtigt werden.