Arbeitsrecht

Wir sind wirklich bemüht gewesen, die arbeitsrechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit Covid 19 nachzuvollziehen. Das ist im Sinne einer Rechtsverbindlichkeit nicht gelungen. Wir können im Augenblick im Hinblick auf die Erhaltung der Liquidität daher nur Folgendes empfehlen:

Bei Betriebsschließung oder Umsatzrückgang Personalmanagement betreiben; Kurzarbeit oder einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Betracht ziehen. Jede Krise geht vorbei: Denken Sie allenfalls daran wichtige MitarbeiterInnen mit einer Wiedereinstellungszusage an das Unternehmen zu binden!

ACHTUNG: Die Virenkrise berechtigt nicht zu Entlassungen, bei Kündigungen sind die (kollektiv-) vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Weitere aktuelle Hinweise finden Sie auf den Seiten der Wirtschafts- und Arbeiterkammern und des Arbeitsmarktservice.